FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2003
5 K 1181/02
Normen:
AO § 174 Abs. 2 ;

Zur Änderungsbefugnis des Finanzamtes bei widerstreitender Steuerfestsetzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 1181/02

DRsp Nr. 2003/9951

Zur Änderungsbefugnis des Finanzamtes bei widerstreitender Steuerfestsetzung

Hat der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung erst im Folgejahr abgeflossener Vorsteuer aus einem Grundstückskauf als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bereits für das Veranlagungsjahr eine unrichtige Steuererklärung abgegeben und den zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: Abtretung des Vorsteuerguthabens an den Veräußerer und Auszahlung durch die Finanzkasse im Folgejahr) lediglich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung mitgeteilt, greift nach vorheriger antragsgemäßer Veranlagung durch das Finanzamt die Änderungsbeschränkung des § 174 Abs. 2 Satz 2 AO nicht ein. Denn in diesem Falle ist die fehlerhafte Berücksichtigung von Werbungskosten überwiegend auf einen Antrag bzw. eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen. Aufgrund der Abgabe einer unrichtigen, unvollständigen und zumindest zweideutigen Steuererklärung kann sich in diesem Falle der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund des den § 174 AO beherrschenden Vertrauensschutzgedankens nicht auf Ermittlungsfehler des Finanzamtes berufen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1995 nach § 174 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ändern durfte.