FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2014
4 K 12276/11
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 5 Abs. 2 Nr. 2; AO § 51; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; AO § 59; AO § 60; AO § 61; AO § 62; EGAO Art. 97 § 1f;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStR
DStRE 2015, 877
IStR 2015, 7

Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einzuhaltende Anforderungen an die Satzung einer staatlich beaufsichtigten Stftung mit Sitz im EU-Ausland

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 12276/11

DRsp Nr. 2014/17321

Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit einzuhaltende Anforderungen an die Satzung einer staatlich beaufsichtigten Stftung mit Sitz im EU-Ausland

1. Eine bereits vor Jahrhunderten als „immerwährendes Kollegium des Studiums des Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste” gegründetes, einer britischen Universität zugehörendes, in Großbritannien staatlich beaufsichtigtes College in der Rechtsform einer englischen Stiftung, das wie von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer „auditor”) geprüft und bestätigt, tatsächlich ausschließlich die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verfolgt, kann auch nach dem 18.12.2006 (Aufhebung von § 62 AO a.F) auch dann hinsichtlich inländischer Einkünfte in Deutschland weiter als gemeinnützig anerkannt werden, wenn der Grundsatz der Vermögensbindung nach wie vor nicht in der Satzung des Colleges verankert worden ist. 2. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht zwingend voraus, dass in der Satzung einer Körperschaft ausdrücklich die Begriffe „Selbstlosigkeitsgebot” und „Begünstigungsverbot” verwendet werden; bei der Auslegung von Satzungen im Hinblick auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ist eine allzu kleinliche „Wortklauberei” zu vermeiden.