Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 12.6.2000 meldete die Klägerin 22.612 kg Schweinefleisch zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte am 20.6.2000 die endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung.
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