Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Prämien für eine Vollkaskoversicherung bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als technischer Angestellter beim "U" beschäftigt. Seine Tätigkeit erforderte den Einsatz eines Pkw zu Dienstreisen. Der Kläger legte mit seinem Fahrzeug neben Privatfahrten ca. 10.000 km für berufliche Zwecke zurück. Die Zahl der vom Kläger insgesamt beruflich und privat gefahrenen Kilometer ist nicht bekannt. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für die Nutzung des Pkw ein kilometerabhängiges Entgelt, dessen Höhe der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht bezifferte.
Im Rahmen ihrer beim Beklagten - dem Finanzamt "F-Stadt" - eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. in Zeile 48 der Anlage N die Prämienzahlungen für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 518,00 DM bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2001 versagte der Beklagte den Ansatz des streitigen Betrags als Werbungskosten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
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