Die Kläger begehren die Feststellung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.
Die Kläger waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die 1981 von teilweise anderen Gesellschaftern gegründet wurde und bereits in 1981 das Grundstück X-Straße erworben hatte. Dabei handelt es sich um eine der ersten Wohnadressen in Hamburg. Die Anschaffungskosten betrugen knapp 3,7 Mio. DM.
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