FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.04.2009
5 V 391/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 507

Zur Anforderung einer Sicherheitsleistung bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 5 V 391/08

DRsp Nr. 2010/1165

Zur Anforderung einer Sicherheitsleistung bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung

1. Die AdV kann von der Gewährung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 2. Aussetzung gegen Sicherheitsleistung ist insbesondere dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die künftige Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Stpfl. im Hauptsacheverfahren gefährdet ist. 3. Die Gefährdung des Steueranspruchs wird regelmäßig aus einer schlechten Vermögenslage des Ast. abgeleitet.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand: