Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); hier: Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung.
Die Klägerin wurde im März 1991 gegründet und im Juli 1991 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist hervorgegangen aus dem Unternehmen des A. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Z. für öffentliche und private Auftraggeber sowie sämtliche Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 50.000 DM. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin werden jeweils zur Hälfte von den Geschäftsführern B. und C. gehalten. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30. Juni des Jahres. Im Streitjahr beschäftigte die Klägerin etwa 18 bis 22 Beschäftigte.
Im Streitjahr bestand zwischen der Klägerin und den Geschäftsführern eine Vereinbarung u. a. folgenden Inhalts:
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