FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2002
I 141/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 495
GmbHR 2002, 605

Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen I 141/99

DRsp Nr. 2002/9581

Zur Angemessenheit einer Gewinntantieme

Geht eine GmbH aus einem Einzelunternehmen hervor, was am Markt seit langem besteht, und führt die GmbH die Geschäftskontakte fort, liegt hierin keine Aufbauphase, die eine Gewinntantieme i. H. von 80 % der Bemessungsgrundlage rechtfertigt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); hier: Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung.

Die Klägerin wurde im März 1991 gegründet und im Juli 1991 ins Handelsregister eingetragen. Sie ist hervorgegangen aus dem Unternehmen des A. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Z. für öffentliche und private Auftraggeber sowie sämtliche Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 50.000 DM. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin werden jeweils zur Hälfte von den Geschäftsführern B. und C. gehalten. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30. Juni des Jahres. Im Streitjahr beschäftigte die Klägerin etwa 18 bis 22 Beschäftigte.

Im Streitjahr bestand zwischen der Klägerin und den Geschäftsführern eine Vereinbarung u. a. folgenden Inhalts: