I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Deren alleinige Gesellschafterin ist seit Gründung auch deren Geschäftsführerin.
Die GmbH beschäftigte in den Streitjahren 1997 und 1998 außer der Geschäftsführerin und deren Mutter, weitere fünf Mitarbeiterinnen, z. T. Aushilfen im Verkauf. Die Umsatz- und Gewinnentwicklung der Klägerin stellte sich wie folgt dar:
Jahr
Umsatz
Jahresüberschuss
Ergebnis vor Steuer
1991
958.246
133.466
169.271
1992
1.854.821
81.703
252.130
1993
2.016.347
163.958
272.099
1994
2.008.312
153.237
258.977
1995
1.904.803
1.397
4.386
1996
1.793.600
39.064
87.646
1997
1.719.931
10.016
23.963
1998
1.604.585
-6.678
-6.678
1999
1.584.406
43.204
80.970
alle Beträge in DM
Die Gesamtausstattung der Geschäftsführerin sah in den Streitjahren wie folgt aus:
1997
1998
Grundgehalt
169.200
169.200
Urlaubsgeld
14.100
14.100
Weihnachtsgeld
14.100
14.100
Kfz-Gestellung
6.024
6.501
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