BFH - Urteil vom 07.11.2006
VI R 95/04
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 112
AuR 2007, 107
BB 2007, 195
BFH/NV 2007, 329
BFHE 215, 252
BStBl II 2007, 269
DB 2007, 258
DStR 2007, 104
NJW 2007, 1167
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 229/02

Zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI R 95/04

DRsp Nr. 2007/336

Zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts

»Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 ff. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschal ermittelter geldwerter Vorteil auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen für diese Nutzung ein entfernungsbezogenes Entgelt in Rechnung stellt.