Streitig ist, ob dem Kläger im Jahr 1993 ein Haushaltsfreibetrag zusteht.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als technischer Angestellter. Er ist u.a. Vater des am 11. November 1991 geborenen Sohnes A. Dieser war im gesamten Streitjahr - seit dem 1. Januar 1993 - wie auch schon im vorangegangenen Jahr in der Wohnung der Mutter M in der X-Straße, Hamburg, gemeldet. Auch der Kläger lebte seit dem 1. Januar 1993 in dieser Wohnung. Gemeldet ist er dort allerdings erst seit dem 1. April 1993. Der Unterhalt der Mutter und des Sohnes wurde vom Kläger geleistet, die Mutter war seit 1992 ohne Beschäftigung. A ist das einzige gemeinsame Kind seiner Eltern.
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