I.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher unerlaubter Handwerksausübung" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, dass die Tat gemäß § 21 OWiG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne, weil er in diesem Zusammenhang bereits wegen Steuerhinterziehung in 54 Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei.
II.
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