OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2007
IV-OWi 16/07 III
Normen:
SchwarzArbG § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e ; OWiG § 21 Abs. 1 Satz 1 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 52 Abs. 1 ; StGB § 266a ; AO § 370 Abs. 1 ;

Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen IV-OWi 16/07 III

DRsp Nr. 2007/18348

Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

1. Die Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG greift mangels Tateinheit nicht ein, wenn die Dauerordnungswidrigkeit der unerlaubten Handwerksausübung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zeitlich mit Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zusammentrifft. 2. Bei der Prüfung, ob der Bußgeldbescheid die erforderliche Abgrenzungsfunktion erfüllt und nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als Verfahrensgrundlage ausreicht, kann über dessen Inhalt hinaus der Akteninhalt herangezogen werden.

Normenkette:

SchwarzArbG § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e ; OWiG § 21 Abs. 1 Satz 1 ; OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StGB § 52 Abs. 1 ; StGB § 266a ; AO § 370 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Betroffenen wegen "vorsätzlicher unerlaubter Handwerksausübung" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e SchwarzArbG) zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er rügt, dass die Tat gemäß § 21 OWiG nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne, weil er in diesem Zusammenhang bereits wegen Steuerhinterziehung in 54 Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden sei.

II.