FG Hessen, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 6 K 1655/17
DRsp Nr. 2018/6484
Zur Arbeitnehmereigenschaft sog. Betonglätter
Orientierungssätze:Bei sog. Betonglättern, die als Teil einer Arbeitskolonne mit dem Einbau und dem maschinellen Glätten von Betonfußböden beauftragt werden, handelt es sich typischerweise nicht um selbstständige Subunternehmer, sondern um Arbeitnehmer des Auftraggebers und Organisators der Kolonne, weil die Tätigkeiten ihrem Wesen nach einfach sind und eine enge zeitliche und inhaltliche Abstimmung der eingesetzten Personen erfordern. Daneben sind die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und die Abhängigkeit von den Weisungen eines Kolonnenführers notwendig und typisch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.