FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2001 2 K 1565/00
Zur Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglichen Bekanntwerdens, dass das Kind nicht mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen konnte
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 1565/00
DRsp Nr. 2001/15667
Zur Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglichen Bekanntwerdens, dass das Kind nicht mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen konnte
Wird über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren hinweg Kindergeld gewährt, nachdem der Kindergeldberechtigte - jeweils in etwa jährlichen Abständen - diverse Bewerbungsschreiben seines Kindes zum Nachweis der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 cEStG vorgelegt hatte, so kann das Kindergeld für diesen Zeitraum nicht nachträglich zurück gefordert werden mit der Begründung, die Vorlage der Bewerbungsschreiben reiche als Nachweis nicht aus, da Zweifel daran bestünden, dass das Kind sich tatsächlich um Ausbildungsplätze beworben habe und weitere Nachweise auch nachträglich nicht erbracht worden seien.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung vorlagen.
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