BFH - Urteil vom 28.04.2005
IV R 30/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1788
BFH/NV 2005, 1683
BFHE 209, 496
BStBl II 2005, 704
DB 2005, 1715
DStRE 2005, 985
NJW 2005, 2878
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 357/01

Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IV R 30/04

DRsp Nr. 2005/11490

Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

»Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das FA die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 § 7g Abs. 4, 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Veranlagungszeitraum 1996 nahm er für die künftige Anschaffung eines weiteren Kernspintomographen einen Abzug gemäß § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) in Höhe von 700 000 DM vor, der in der Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1996 als "Zuführung Rücklage gem. § 7g EStG " ausgewiesen wurde, aber um 400 000 DM über dem nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG höchstzulässigen Betrag von 300 000 DM lag.