I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Arzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Veranlagungszeitraum 1996 nahm er für die künftige Anschaffung eines weiteren Kernspintomographen einen Abzug gemäß § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG (Ansparabschreibung) in Höhe von 700 000 DM vor, der in der Einnahmenüberschussrechnung für das Jahr 1996 als "Zuführung Rücklage gem. § 7g EStG " ausgewiesen wurde, aber um 400 000 DM über dem nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG höchstzulässigen Betrag von 300 000 DM lag.
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