Streitig ist der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen.
In ihrer für das Streitjahr 2001 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte die Klägerin einen Pflegepauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege ihrer Mutter, Frau M. S., für drei Monate geltend. Als weitere Pflegeperson gab sie Frau R. S., ihre mittlerweile verstorbene Schwester, an. Außerdem machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen wegen der Pflege der Mutter in Höhe von 21.450,00 DM geltend. Nach einer der Steuererklärung beigefügten Anlage wurde die Pflege der 1914 geborenen Mutter bis zum 31. März 2001 von der Klägerin und ihrer Schwester R. S. durchgeführt. Nach dem Tode von R. S. habe die berufstätige Klägerin eine Pflegekraft einstellen müssen, um die Mutter weiterzupflegen. Die Mutter habe eine monatliche Rente von rd. 1.400.- DM bezogen, die den Lebensunterhalt abgedeckt habe. Für die von der Klägerin bezahlte Pflegekraft seien folgende Kosten angefallen:
BKK-Arbeitgeberanteil
April - September 2001 3.730,32 DM
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