FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2001
5 K 3109/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ; EStG § Abs. 4 Satz 2 ;

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals mangels Ausbildungsplatz in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 3109/00

DRsp Nr. 2002/1178

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "mangels Ausbildungsplatz" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG

Das "Warten auf einen Ausbildungsplatz" erfordert eine mehr oder weniger große Lücke zwischen einem Lebens- oder Ausbildungsabschnitt und einem neuen Ausbildungsabschnitt. Eine solche Lücke ist auch vorhanden, wenn der Betroffene zur Überbrückung nur aushilfsweise einer Berufstätigkeit nachgeht. Dies führt jedoch nicht zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG, wenn das Kind bis zum Beginn der eigentlichen Berufsausbildung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ; EStG § Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Anmeldung an einer (weiterführenden) Schule für sich allein ein "Warten auf den Arbeitsplatz" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG begründet.

Der Kläger ist Steuerobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er erhält seine Bezüge wie auch das Kindergeld von der beklagten Oberfinanzdirektion - ZBV - Koblenz. Der vorliegende Rechtsstreit wird um die Kindergeldberechtigung im Kalenderjahr 1996 für den Sohn C., geboren am 26. August 1975, geführt.