Streitig ist, ob die Anmeldung an einer (weiterführenden) Schule für sich allein ein "Warten auf den Arbeitsplatz" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG begründet.
Der Kläger ist Steuerobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er erhält seine Bezüge wie auch das Kindergeld von der beklagten Oberfinanzdirektion - ZBV - Koblenz. Der vorliegende Rechtsstreit wird um die Kindergeldberechtigung im Kalenderjahr 1996 für den Sohn C., geboren am 26. August 1975, geführt.
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