KG - Urteil vom 25.01.2005
27 U 80/04
Normen:
StBerG § 70 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 423
KGReport 2005, 1016
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10/04

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals schwebende Angelegenheiten in § 70 Abs. 2 StBerG

KG, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 27 U 80/04

DRsp Nr. 2005/10941

Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "schwebende Angelegenheiten" in § 70 Abs. 2 StBerG

»1. Zur Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten im Sinne des § 70 Abs. 2 StBerG gehört neben der Fortführung der laufenden Mandate nach außen insbesondere die interne Vertragsabwicklung mit den Mandanten. Nur in diesem ihm durch seine Bestellung vorgegebenen Rahmen stehen dem Praxisabwickler die Befugnisse des verstorbenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten zu. 2. Das Rechtsinstitut der Praxisabwicklung dient dem Schutz der Mandanten des verstorbenen Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten, nicht aber dem Schutz seiner Erben. 3. Zum Anspruch des Abwicklers einer Steuerberaterpraxis gegenüber einem Vertreter des früheren Praxisinhabers auf Auskunft der von ihm eingezogenen Mandantenhonorare des verstorbenen Steuerberaters.«

Normenkette:

StBerG § 70 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2004 - 9 O 10/04 -, mit dem der Klageantrag zu 1. abgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.