EStG § 40b (i.d.F. bis VZ 2004) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 423
BFH/NV 2007, 1412
BFHE 217, 558
BStBl II 2007, 619
DB 2007, 1284
DStR 2007, 1029
NJW 2007, 3088
NZA-RR 2008, 198
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 323/01
Zur Bedeutung des Begriffs Beiträge in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004
BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 55/05
DRsp Nr. 2007/9383
Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40bEStG i.d.F. bis VZ 2004
»1. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des § 40bEStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.2. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4 200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt.«
Normenkette:
EStG § 40b (i.d.F. bis VZ 2004) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
I. Streitig ist die Berechnung der Pauschalierungsgrenze bei Zukunftssicherungsleistungen zugunsten von mehreren Arbeitnehmern (§ 40b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der in den Streitjahren 1996 bis 1999 geltenden Fassung).
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