Streitig ist noch, ob das Finanzamt zu Recht mit dem Steuerbescheid für Umsatzsteuer 2004 vom 26.09.2005, in dem es die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte, die Steuer endgültig festsetzen und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 500 EUR erheben konnte.
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