Zwischen den Beteiligten sind zum einen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2003 und 2005 sowie zum anderen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 streitig, die die zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 1. Juni 2006 ergangenen acht Aufteilungsbescheide von März 2006 bis Dezember 2007 ersetzt haben.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielt Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Institut für Kinderpsychologie K gewerbliche Einkünfte.
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