Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7b EStG.
Die miteinander verheirateten Kläger, die auch für das Streitjahr die Zusammenveranlagung beantragten, erwarben mit notariellem Vertrag vom ...1985 das mit einem - 1960 errichteten - Reihenhaus "bebaute Erbbaurecht" zum Kaufpreis von 180 000 DM; für das noch 75 Jahre währende Erbbaurecht übernahmen sie den Erbbauzins von 172,70 DM pro Jahr. Auf den Vertrag wird Bezug genommen.
In der Einkommensteuer(ESt)erklärung 1985 machten die Kläger für das selbstgenutzte Reihenhaus eine AfA nach § 7b EStG auf den vollen Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten geltend; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.
Mit Kaufpreisaufteilung vom 16.12.1987 wurden die Anschaffungskosten zu 76 % dem Gebäude und den Außenanlagen sowie zu 24 % dem Erbbaurecht zugeordnet; auf die Kaufpreisaufteilung wird Bezug genommen.
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