FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2001
2 K 2190/00

Zur Berechnung des Ertragsanteils einer für beide Ehegatten abgeschlossenen Rentenversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 2190/00

DRsp Nr. 2002/2164

Zur Berechnung des Ertragsanteils einer für beide Ehegatten abgeschlossenen Rentenversicherung

Wird eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung in der Weise abgeschlossen, dass die ungekürzte Rente bis zum Tod des längstlebenden Ehegatten zu zahlen ist, so liegt ein einheitliches Rentenstammrecht vor, unabhängig davon ob einer der Versicherungsnehmer als mitversicherte Person bezeichnet und von einer Hinterbliebenenrente die Rede ist. Der Ertragsanteil richtet sich in diesem Fall nach dem Lebensjahr der jüngeren Person.

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines Disagios im Zusammenhang mit einer fremd finanzierten Rente als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Am 16. Dezember 1997 beantragte er die Erteilung einer verbindlichen Auskunft betreffend die steuerliche Anerkennung einer geplanten fremd finanzierten privaten Sofortrente. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 die Erteilung der verbindlichen Auskunft ab, legte jedoch gleichwohl seine Rechtsauffassung dar. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen sodann eine am 1. Januar 1998 beginnende private Rentenversicherung ab. Gemäß Versicherungsschein war vereinbart:

"Versicherungsnehmer ...

versichert ...

mitversichert ...