Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes, das das 18. aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, den anteiligen Jahresgrenzbetrag übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
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