FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2011
2 K 1441/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 2; EStG 2003 § 7g Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Zur Berechnung von Überentnahmen - Einbeziehung von Unterentnahmen vor 1999

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1441/10

DRsp Nr. 2011/19031

Zur Berechnung von Überentnahmen - Einbeziehung von Unterentnahmen vor 1999

Bei der Berechnung der Überentnahmen kommt eine Einbeziehung von Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG 2001 § 52 Abs. 11 Satz 2; EStG 2003 § 7g Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig sind der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Pkw, die Einordnung einer an einen ausgeschiedenen Gesellschafter gezahlten Abfindung sowie die Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG und eine insoweit vom Finanzamt in Anspruch genommene Änderungsbefugnis nach § 173 I Nr. 1 AO.

Der mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Kläger ist Zahnarzt. Bis zum 31. Dezember 1995 führte er gemeinsam mit seinem Vater in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine Praxis in H. Zum 1. Januar 1996 trat ein weiterer Zahnarzt, Herr Dr. B., ein. In dem privatschriftlichen Vertrag über die Führung der so erweiterten Gemeinschaftspraxis war u.a. folgendes vereinbart:

"§ 12: ... 2. Dem ausscheidenden Partner C (gemeint war Dr. B.) stehen als Abfindung ein Geldbetrag in Höhe seines zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Gewinn- und Geräteanteils zu und eine Abfindung von DM 10.000,00 für jedes volle Jahr nach Erweiterung der Gemeinschaftspraxis. ...