FG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2010
12 K 10235/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18;
Fundstellen:
EFG 2010, 1302

Zur Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit; Selbstständigen Tätigkeit; Vorfälligkeitsentschädigung; Schuldzinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 12 K 10235/07

DRsp Nr. 2010/11742

Zur Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit; Selbstständigen Tätigkeit; Vorfälligkeitsentschädigung; Schuldzinsen

1. Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten sind nur insoweit nachträgliche BA, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven WG hätten beglichen werden können, soweit nicht eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung vorliegt. 2. Eine solche Ausnahme rechtfertigen nur solche der Verwertung zurückbehaltenen Aktivvermögens entgegenstehende Hindernisse, die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben. 3. Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, bei einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Schuldentilgung hat Vorrang vor einer privaten Bedürfnisbefriedigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18;

Tatbestand: