FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.04.2001
I 1191/97
Normen:
BewG § 102 Abs. 1 ; BewG § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1480

Zur Berücksichtigung eines Schuldenüberhangs bei Schachtelbeteiligungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen I 1191/97

DRsp Nr. 2001/15682

Zur Berücksichtigung eines Schuldenüberhangs bei Schachtelbeteiligungen

Bei der Berechnung des Schuldenüberhangs für den Wert einer Beteiligung sind regelmäßig die Anschaffungskosten der Beteiligung maßgebend.

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 1 ; BewG § 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Schachtelbeteiligung ein Schuldenüberhang entstanden ist, der bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist im Jahr 1988 gegründet worden. Sie hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit Abschlusszeitpunkt 30. September.

Im Wirtschaftsjahr 1988/89 erwarb die Klägerin zwei 100%ige Beteiligungen an der A und an der B. Die Anschaffungskosten in Höhe von rund 86 DM wurden durch zwei Bankdarlehen in Höhe von insgesamt 80 DM fast vollständig fremdfinanziert. In der Handelsbilanz zum 30. September 1992 wurden die Schachtelbeteiligungen mit den Anschaffungskosten ausgewiesen. Die mit der Anschaffung der Schachtelbeteiligungen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten beliefen sich per 30. September 1992 auf 81 DM (Darlehen zuzüglich Zinsen). Für die A wurde zum 31. Dezember 1992 ein gemeiner Wert von 24 DM und für die B ein solcher von 62 DM festgestellt.