FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2001
2 K 1267/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 19 ;

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 1267/99

DRsp Nr. 2001/16346

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten

Bei einem Polizisten erscheint der Ansatz für die Reinigung von Berufskleidung mit 50 Wäschen (Waschmaschinenläufen) zu je 4 Hemden und 17 Wäschen mit je 3 Pullovern pro Jahr als sachgerechte Schätzung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für das Waschen für Berufskleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die klagenden Eheleute werden zusammen veranlagt. Sie wohnen mit ihren zwei Kindern in ... Der Kläger erzielt als Polizist bei der Wasserschutzpolizei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.