FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2012
5 K 1354/2009
Normen:
FGO § 136; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6;

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen dem weiter entfernt liegenden Wohnort zur Arbeitsstätte als Werbungskosten - Zur Kostenfolge durch Einschränkung des Klageantrags

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 1354/2009

DRsp Nr. 2013/59

Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen dem weiter entfernt liegenden Wohnort zur Arbeitsstätte als Werbungskosten - Zur Kostenfolge durch Einschränkung des Klageantrags

1. Ein weiter entfernt liegender Heimatwohnort bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Ort besondere persönliche Beziehungen unterhält und er ihn nicht nur gelegentlich aufsucht. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Gelegentlichkeit ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszulegen. Ein Rechtssatz, dass 12 Fahrten über übliche private Besuchsfahrten nicht hinausgehen, findet sich weder in den gesetzlichen Grundlagen noch in den Grundsätzen der Rechtsprechung noch in den die Verwaltung bindenden Verwaltungsanweisungen (vgl. R 9.10 Abs. 1 S. 8 LohnStR 2011). 2. Die Einschränkung des Klageantrages wirkt kostenrechtlich wie ein teilweises Unterliegen.

Normenkette:

FGO § 136; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Werbungskosten für Fahrten zwischen dem Ort ihrer Arbeitsstätte und ihrem Heimatwohnort geltend machen kann.