FG Nürnberg - Urteil vom 04.06.2003
V 227/02
Normen:
AO § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 364b Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Zur Berücksichtigung von Erklärungen und Beweismitteln die nach Ablauf einer nach § 364b AO gesetzten Frist eingehen

FG Nürnberg, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen V 227/02

DRsp Nr. 2003/14935

Zur Berücksichtigung von Erklärungen und Beweismitteln die nach Ablauf einer nach § 364b AO gesetzten Frist eingehen

Das Finanzgericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer vom Finanzamt nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingehen, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Zulassung nur die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der über die Folgen der Fristversäumnis belehrte Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Normenkette:

AO § 364b Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 364b Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 3 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger hatten für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt erließ am 14.01.2002 einen Einkommensteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen (Kläger: Einkünfte aus Kapitalvermögen 3.920 DM, Klägerin: Einkünfte aus Kapitalvermögen 8.800 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 55.000 DM; Gesamtbetrag der Einkünfte 67.800 DM abzgl. Sonderausgabenpauschbetrag 216 DM, zu versteuerndes Einkommen 67.584 DM) über eine Einkommensteuer von 11.528 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.