Die Kläger hatten für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt erließ am 14.01.2002 einen Einkommensteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen (Kläger: Einkünfte aus Kapitalvermögen 3.920 DM, Klägerin: Einkünfte aus Kapitalvermögen 8.800 DM, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 55.000 DM; Gesamtbetrag der Einkünfte 67.800 DM abzgl. Sonderausgabenpauschbetrag 216 DM, zu versteuerndes Einkommen 67.584 DM) über eine Einkommensteuer von 11.528 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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