Streitig ist, ob Aufwendungen für Wohnungsausstattung und Gartenpflege als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Die 1937 geborene geschiedene Klägerin ist Sozialpädagogin; sie bezog im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von ... Tsd. DM.
Die Klägerin leidet unter einer komplexen allergischen Erkrankung. Ihr ist ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt mit dem - für das Streitjahr - Grad der Behinderung von 90 und dem Merkzeichen "G". Die Klägerin befand sich seit Jahren in der Behandlung von Prof. Dr. A, dem damaligen Direktor der Hautklinik des Krankenhauses K. Auf dessen ärztliche Bescheinigungen vom 13. 9. 1994 und 25. 4. 1995 wird Bezug genommen; darin wird auch die Anschaffung eines näher umschriebenen Massivholzbettes sowie die allergiewirksame Sanierung des Wohnbereiches angeraten.
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