I.
Streitig ist, ob als Fortbildungskosten geltend gemachte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Kinderärztin und Psychotherapeutin. Sie ist nichtselbständig und auch selbständig tätig. Im Kinderzentrum in A arbeitet sie seit 1992 halbtags als Kinderärztin. Zuvor war sie in der dortigen Ambulanz als Oberärztin tätig. Daneben unterhält sie seit 1992 eine Privatpraxis mit Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Arbeitgebers, in der sie ca. 10 Stunden pro Woche psychisch gestörte Patienten betreut.
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