FG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2011
16 K 41/11
Normen:
UStG § 2; UStG § 14; UStG § 15;

Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 16 K 41/11

DRsp Nr. 2012/2948

Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen

Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Zu der Frage, wann der Leistende als sog. „Strohmann” auftritt.

Normenkette:

UStG § 2; UStG § 14; UStG § 15;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb einen Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen. Sie wurde Anfang 2008 nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der T & R GbR und der Aufnahme des Gesellschafters T als neuem Gesellschafter gegründet. Der Gesellschafter T war zuvor als selbständiger Händler mit Reisegewerbekarte und Steuernummer im Schrott- und Altmetallhandel tätig gewesen.