Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014 2 K 1886/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit diese die Umsatzsteuer 2000 bis 2002 betrifft, und die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 des Beklagten vom 15. September 2010 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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