FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2000
II 287/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 171 Abs. 4 ; FGO § 155 ; ZPO § 283 ;

Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen II 287/97

DRsp Nr. 2001/1673

Zur Beweislast bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

1. Die objektive Beweislast für das (Nicht-) Vorliegen und die Höhe verdeckter Gewinnausschüttungen in Form von scheinbaren Betriebsausgaben liegt bei dem Steuerpflichtigen. 2. Der im Rahmen eines Erörterungstermines protokollierte Vorschlag einer tatsächlichen Verständigung seitens des Berichterstatters bindet den Senat nicht und gibt keine Veranlassung für einen richterlichen Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, die Sache durch Urteil zu entscheiden. 3. Ermittlungen im Sinne von § 171 Abs. 4 S. 3 AO setzen nicht voraus, dass die Ermittlungstätigkeit "nach außen" erkennbar wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; AO § 171 Abs. 4 ; FGO § 155 ; ZPO § 283 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Klägerin Subunternehmerleistungen tatsächlich erhalten und vergütet hatte.