Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 27.9.1995 führte die Klägerin 19.902 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 4000 nach Polen aus. Als Ursprungsland gab sie in der Ausfuhranmeldung Belgien an. Im Verlauf legte sie ein tschechisches Verzollungspapier sowie den CMR-Frachtbrief vor. Mit Bescheid vom 24.11.1995 gewährte ihr der Beklagte daraufhin Ausfuhrerstattung in Höhe von 44.954,63 DM.
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