FG Hamburg - Urteil vom 17.02.2005
IV 78/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 ;

Zur Beweisvorsorge zum Gemeinschaftsursprung durch den Ausführer

FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IV 78/03

DRsp Nr. 2006/1135

Zur Beweisvorsorge zum Gemeinschaftsursprung durch den Ausführer

1. Wenn für die Entscheidung über die Gewährung der Ausfuhrerstattung - im Gegensatz zu sonstigen Erstattungsvoraussetzungen - lediglich die Angabe des Gemeinschaftsursprungs ausreicht, kann der Ausführer nicht durch die Erstattungsgewährung aus seiner Beweispflicht entlassen werden, ihm ist zuzumuten, entsprechend Beweisvorsorge zu treffen. Ausfuhrerstattungsrechtlich ist es Risiko des Ausführers, wenn er Angaben seines Lieferanten zum Ursprung übernimmt und sich diese Angaben als unzutreffend erweisen. 2. Steht die endgültige Gewährung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so wird das Vertrauen nicht bereits durch den Ablauf von gut vier Jahren seit der Erstattungsgewährung schutzwürdig.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 27.9.1995 führte die Klägerin 19.902 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 4000 nach Polen aus. Als Ursprungsland gab sie in der Ausfuhranmeldung Belgien an. Im Verlauf legte sie ein tschechisches Verzollungspapier sowie den CMR-Frachtbrief vor. Mit Bescheid vom 24.11.1995 gewährte ihr der Beklagte daraufhin Ausfuhrerstattung in Höhe von 44.954,63 DM.