BFH - Beschluss vom 10.02.2005
VI B 113/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 762
BFH/NV 2005, 783
BFHE 209, 211
BStBl II 2005, 488
DB 2005, 2278
DStRE 2005, 554
Steuertelex 2005, 197
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1220/03

Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen Arbeitsplatzes bei einem häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VI B 113/04

DRsp Nr. 2005/4467

Zur Bindung an tatsächliche Feststellungen hinsichtlich eines anderen Arbeitsplatzes bei einem häuslichen Arbeitszimmer

»1. Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. 2. Dabei sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen des FG in tatsächlicher Art für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer Rechtssache dann grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § Tz. 46, 50 und 52 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).