BFH - Beschluss vom 01.06.2010
V B 13/09
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 227 AO; § 76 Abs 1 FGO; § 108 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 24 UStG 1999;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2084
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II 341/2005

Zur Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen V B 13/09

DRsp Nr. 2010/16551

Zur Darlegung von Zulassungsgründen

1. NV: Die Behauptung, die Entscheidung sei für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. 2. NV: Die Behauptung, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung und der Literatur auseinandergesetzt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht), so muss der Kläger außerdem vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei. 3. NV: Der Vortrag, der Tatbestand des FG-Urteils sei unzutreffend, stellt keine Rüge eines Verfahrensfehlers dar. Insoweit kommt gegebenenfalls ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO in Betracht.