FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2003
6 K 2363/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 179

Zur Definition der Überentnahme

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 2363/02

DRsp Nr. 2003/8269

Zur Definition der Überentnahme

Eine Überentnahme liegt auch dann vor, wenn sie sich nur aus Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ergibt (Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000; BStBl I 2000, S. 588 ff.), im Wirtschaftsjahr selbst jedoch eine Unterentnahme vorlag.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Abzug betrieblicher Schuldzinsen wegen Überentnahmen begrenzt ist.

Der Kläger ermittelt seine gewerblichen Einkünfte nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 65.862 DM. Eine Hinzurechung von nach § 4 Abs. 4a begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte er nicht vorgenommen. Als Anlage zur Bilanz fügte er folgende Berechnung bei:

Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 119.625,00 DM

Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 0,00 DM

Unterentnahmen für 2000 54.069,00 DM

Ergebnis 2000 und Vorjahre (Überentnahmen) 65.856,00 DM

Berechnung des Höchstbetrages:

Summe der betrieblichen Schuldzinsen 24.212,00 DM

abzüglich Zinsen nach § 4

Abs. 4a Satz 6 EStG 19.646,00 DM

abzüglich Sockelbetrag nach § 4

Abs. 4a Satz 5 EStG 4.000,00 DM

Höchstbetrag 566,00 DM

dem Abzugsverbot unterliegende Schuldzinsen 0,00 DM

Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 119.625,00 DM