Streitig ist, ob der Abzug betrieblicher Schuldzinsen wegen Überentnahmen begrenzt ist.
Der Kläger ermittelt seine gewerblichen Einkünfte nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte der Kläger einen Gewinn in Höhe von 65.862 DM. Eine Hinzurechung von nach § 4 Abs. 4a begrenzt abziehbaren Schuldzinsen hatte er nicht vorgenommen. Als Anlage zur Bilanz fügte er folgende Berechnung bei:
Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 119.625,00 DM
Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 0,00 DM
Unterentnahmen für 2000 54.069,00 DM
Ergebnis 2000 und Vorjahre (Überentnahmen) 65.856,00 DM
Berechnung des Höchstbetrages:
Summe der betrieblichen Schuldzinsen 24.212,00 DM
abzüglich Zinsen nach § 4
Abs. 4a Satz 6 EStG 19.646,00 DM
abzüglich Sockelbetrag nach § 4
Abs. 4a Satz 5 EStG 4.000,00 DM
Höchstbetrag 566,00 DM
dem Abzugsverbot unterliegende Schuldzinsen 0,00 DM
Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre 119.625,00 DM
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