Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein im Privathaus eingerichtetes Büro / Arbeitszimmer.
Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der B AG, die Klägerin arbeitet bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verfügen jeweils über ein vom Arbeitgeber gestelltes Arbeitszimmer. Daneben betreibt der Kläger zu 1. gewerblich ein Vermittlungsbüro für Diplom-Arbeiten, dafür nutzt er ein Zimmer in dem Privathaus.
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