Die Beteiligten streiten darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kapitalnutzungsvorteil, den die Grundstücksverkäuferin durch die vorzeitige Kaufpreiszahlung der Kläger zum 18. Dezember 1998 erhalten hat, in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 18. Dezember 1998 auf der im Gebiet ... liegenden Grundstücksfläche einen Miteigentumsanteil .000 an dem Grundstück im Gebiet ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 36 bezeichneten Wohnung nebst Abstellraum und einem Tiefgaragenstellplatz .000 Miteigentumsanteil am Grundstück Pokketpark.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|