FG Nürnberg - Urteil vom 24.05.2011
2 K 449/2008
Normen:
AO §§ 122; 146, 158, 162; 201; FGO §§ 76, 96; UStG §§ 2, 15;

Zur eindeutigen Bezeichnung einer Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer - Kein Verwertungsverbot bei fehlender Schlussbesprechung - Eigenständige Schätzungsbefugnis des Gerichts bei Fehlen eines Kassenbuches - Schätzung der Umsätze eines Transportunternehmens durch äußeren Betriebsvergleich - Zum Vorsteuerabzug einer Gesellschaft als Unternehmer

FG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 449/2008

DRsp Nr. 2011/19254

Zur eindeutigen Bezeichnung einer Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer - Kein Verwertungsverbot bei fehlender Schlussbesprechung - Eigenständige Schätzungsbefugnis des Gerichts bei Fehlen eines Kassenbuches - Schätzung der Umsätze eines Transportunternehmens durch äußeren Betriebsvergleich - Zum Vorsteuerabzug einer Gesellschaft als Unternehmer

1. Ist aus der Einspruchsentscheidung eindeutig erkennbar, dass sie an eine Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer gerichtet war, schadet der fehlende Zusatz „Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft“ nicht. 2. Der Mangel einer erforderlichen Schlussbesprechung führt nicht zu einem Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 3. Führt ein buchführungspflichtiger Unternehmer kein Kassenbuch, so ist die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzgericht ist zur eigenständigen umfassenden Schätzung berechtigt. 4. Kommt ein innerer Betriebsvergleich nicht in Betracht, weil wesentliche Grundlagen fehlen, so können die Umsätze eines Transportunternehmens auch durch einen äußeren Betriebsvergleich unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsätze im Wege der Schätzung ermittelt werden.