OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2003
23 U 68/02
Normen:
AO § 208 Abs. 1 ; AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; StBGebV § 9 ; StBGebV § 13 ; StBGebV § 21 Abs. 1 ; StBGebV § 29 Nr. 1 ; StBGebV § 45 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BRAGO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1419
OLGReport-Düsseldorf 2003, 499
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 370/01

Zur Einforderbarkeit der Vergütung des Steuerberaters für Teilnahme an Ermittlungen wegen Steuerstraftat zugunsten einer GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 23 U 68/02

DRsp Nr. 2003/9722

Zur Einforderbarkeit der Vergütung des Steuerberaters für Teilnahme an Ermittlungen wegen Steuerstraftat zugunsten einer GmbH

1. Für die Teilnahme an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Prüfung einer Steuerstraftat durch die Finanzbehörde erhält der Steuerberater eine Zeitgebühr nach § 13 StBGebV. 2. Ein derartiger Vergütungsanspruch kann aber nicht von demjenigen gemäß § 9 StBGebV eingefordert werden, gegen den wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten einer GmbH ermittelt wurde, wenn es bei der Prüfung eigentlich nur um die Ermittlung der tatsächlichen Steuerschulden der GmbH gegangen ist. Der Auftrag an den Steuerberaters zur Teilnahme an der Prüfung der Steuerstraftat bzw. der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 AO ist insoweit nur als im Namen der GmbH erteilt anzusehen.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 ; AO § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; StBGebV § 9 ; StBGebV § 13 ; StBGebV § 21 Abs. 1 ; StBGebV § 29 Nr. 1 ; StBGebV § 45 ; BGB § 164 Abs. 1 ; BRAGO § 18 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zum Teil endgültig, zum Teil derzeit unbegründet.

I.