FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 7 K 211/03
DRsp Nr. 2007/206
Zur Einkommenssteuerpflicht eines Berufspilots
1. Hat ein Berufspilot vor seinen freien Tagen bzw. Urlaubstagen stets Flüge nach Frankfurt und nach seinen freien Tagen oder Urlaubstagen stets Flüge von Frankfurt aus, spricht dies dafür, dass der Steuerpflichtige einen Wohnsitz im Inland hatte.2. Danach wäre er grundsätzlich auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er daneben ggf. noch einen weiteren Wohnsitz in Dubai gehabt hätte.3. Aus dem melderechtlichen Tatbestand der Abmeldung kann - für sich genommen - noch nicht auf die Aufgabe eines (zunächst vorhandenen) Wohnsitzes geschlossen werden.4. Die Bescheinigung des FA für Großunternehmen über den Lohnsteuerabzug hat keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung.