Der Kläger (Kl.) begehrt mit seiner Klage für das Streitjahr 1991 die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (VuV) hinsichtlich des Objekts A. Nach Ansicht des Finanzamtes (FA) fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht.
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