FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2003
4 K 2699/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 ;

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim kurzfristigen Halten eines bebauten Grundstückes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 2699/98

DRsp Nr. 2003/8488

Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim kurzfristigen Halten eines bebauten Grundstückes

Einkünfteerzielungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige langfristig keinen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anstrebt, das bebaute Grundstück nach 2 Jahren wieder verkauft und offen lässt, ob er langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein Ende 1991 in B gekauftes Grundstück in der Absicht erworben hat, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ob der Verlustrücktrag aus dem Jahr 1993 in das Jahr 1991 um den Werbungskostenüberschuss aus dieser Immobilie zu erhöhen ist und ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils im Jahr 1991, seinem Einzelunternehmen oder seinem Privatvermögen zuzuordnen ist.