Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein Ende 1991 in B gekauftes Grundstück in der Absicht erworben hat, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ob der Verlustrücktrag aus dem Jahr 1993 in das Jahr 1991 um den Werbungskostenüberschuss aus dieser Immobilie zu erhöhen ist und ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils im Jahr 1991, seinem Einzelunternehmen oder seinem Privatvermögen zuzuordnen ist.
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