FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2000
VI 130/99
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 21 ;

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen VI 130/99

DRsp Nr. 2001/1762

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung kann zu bejahen sein, auch wenn das Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert wird und während der "Vermietungsphase" längere Zeit leer stand.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung einschließlich einer Abfindungszahlung an den Mieter.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4.4.1991 erwarb der Kläger die vermietete Eigentumswohnung in Hamburg-..., X-Straße, zum Kaufpreis von 100.000 DM. Die Übergabe erfolgte zum 1.5.1991. Das Mietverhältnis wurde aufgrund Aufhebungsvereinbarung vom 7.8.1992 einverständlich unter Entbindung des Mieters von seiner Renovierungspflicht und Einhaltung der Kündigungsfrist aufgehoben gegen Zahlung einer Ablösesumme von 10.000 DM an den Mieter. Der Kaufpreis war zunächst durch Übernahme eines Darlehens des Veräußerers bei der A-Bank mit Laufzeit bis Ende August 1992 finanziert. Die weitere Finanzierung erfolgte durch ein Darlehen der B-Bank mit einer Laufzeit von 5 Jahren.