I.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) für die Veranlagungszeiträume 1996, 1998 und 1999 bei der Einkommensteuerveranlagung der zusammenveranlagten Kläger zu berücksichtigen sind.
1986 hat die Klägerin das, 2.730 m2 große, Grundstück XY zu einem Kaufpreis von 152.000 DM erworben. Im Erwerbszeitpunkt war das Grundstück mit einem Wohnhaus, einem Kuhstall inkl. Nebengebäuden sowie einem Stadel bebaut.
In den Streitjahren wurde das Grundstück wie folgt genutzt:
- Vermietung des Kuhstalls mit Nebenraum zu einer Jahrespacht von 800 DM. Der Mieter war berechtigt, Pferde und seine Kutsche in die gemieteten Räumlichkeiten einzustellen, den Garten durfte er zum Auslauf der Pferde nutzen.
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