FG München - Urteil vom 11.09.2007
6 K 5354/04
Normen:
EStG § 15 ;

Zur Ermittlung der Höhe gewerblicher Einkünfte in Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

FG München, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 5354/04

DRsp Nr. 2008/692

Zur Ermittlung der Höhe gewerblicher Einkünfte in Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren

Die dem strafgerichtlichen Verfahren letztlich zugrunde gelegten Beträge können, wenn sich die Beteiligten im Rahmen einer strafprozessualen tatsächlichen Verständigung auf bestimmte Werte geeinigt haben, die nicht im Einzelnen ermittelt wurden, nicht für das Besteuerungsverfahren übernommen werden. Eine solche Einigung hat jedoch nur Auswirkung auf den Strafprozess und diente vor allem der Beschleunigung dieses Verfahrens. Steuerrechtlich hat diese Verständigung keine Bindungswirkung, Erforderlich wäre gewesen, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist, dies war vorliegend nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger in den Streitjahren (1996 - 1998) Einkünfte erzielte und wie sich dies auf die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer auswirkt.

Mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte der Kläger neben - unstreitigen - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb.