Streitig ist bei der Berechnung des Steuerentlastungsbetrags nach § 32c EStG in der 1995 und 1996 geltenden Fassung, ob bei der Ermittlung des Anteils der nach § 32c Abs. 2 EStG begünstigten gewerblichen Einkünfte am zu versteuernden Einkommen nach § 32c Abs. 3 EStG eine Obergrenze in Höhe des zu versteuernden Einkommens abzüglich der nach § 34 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte besteht.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1995 und 1996 im Immobilienbereich laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie ebenfalls gewerbliche, nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne, Einnahmen aus Kapitalvermögen und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
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