I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (1999) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Landwirt und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Gewinnermittlungszeitraum vom 1. Mai bis 30. April (Wirtschaftsjahr für Grünlandbetriebe nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 8c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -- EStDV --).
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